§ 1 See-DatenÜbermittDV
Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Daten durch die datenerhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen.
Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung sind
Hafenbetriebe,
Schiffsmeldedienste,
für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe,
Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen.