§ 3 Abs. 2 SchAusrVSchiffsausrüstungsverordnung
Die Berufsgenossenschaft ist die zuständige Behörde für die Aufgaben aus § 6 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 bis 4 sowie aus den §§ 8 und 9, soweit nicht das…
§ 3 Abs. 1 See-BVVerordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
Das Bundesamt ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig Das Bundesamt kann bei der Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach…
§ 110 SeeArbGÜberwachung
Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die Berufsgenossenschaft und bei ihr beschäftigte Personen insbesondere anordnen, dass
§ 4 Abs. 2 SeeArbÜVVerordnung über die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen
Die Berufsgenossenschaft ist über § 143 des Seearbeitsgesetzes hinaus insbesondere befugt:
§ 10 MoselVollzAStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße „Mosel“
Überwachungsaufgaben, die der See-Berufsgenossenschaft und der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft auf Grund besonderer Rechtsvorschriften übertragen…