§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BBiGBerufsbildungsgesetz
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen…
§ 8 Nr. 1 See-BAVVerordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
der Flaggenstaat des Schiffes ist die Bundesrepublik Deutschland oder eine andere Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation…
Art. 31 Abs. 5 Buchst. b AGVOVERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
die Ausbildung wird an Bord von im Unionsregister eingetragenen Schiffen durchgeführt.
§ 9 Abs. 3 See-BAVVerordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
Soweit die Ausbildung an Bord eines Schiffes einer anderen Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen…
§ 2 Abs. 1 SeeAufgGGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Die seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Ausbildung von…