Erwägungsgrund 31 AGVO
Regionalbeihilfen sollen die Nachteile strukturschwacher Gebiete ausgleichen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in den Mitgliedstaaten und in der Union als Ganzem fördern. Zudem sollen Regionalbeihilfen durch Investitionsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen zur nachhaltigen Entwicklung der besonders benachteiligten Gebiete beitragen. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV können Regionalbeihilfen gewährt werden, um die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, den Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte, die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte oder eine grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte zu fördern. Da große Unternehmen bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV weniger von regionalen Nachteilen betroffen sind als KMU, sollten Regionalbeihilfen für große Unternehmen nur bei Erstinvestitionen, die neue Wirtschaftstätigkeiten in diese Gebiete bringen, von der Anmeldepflicht freigestellt werden.