§ 6 Abs. 1 SchuVAbdrVVerordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Die Bewilligung ist auf mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre zu befristen.
§ 23a Abs. 3 DeuFöVVerordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung
Die Zulassung wird längstens für fünf Jahre erteilt. § 21 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 gelten entsprechend.
§ 40c Abs. 3 LMG NRWLandesmediengesetz Nordrhein-Westfalen
Die Zulassung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren. Eine Verlängerung ist möglich; Satz 1 gilt entsprechend. Die Zulassung kann mit…
§ 13 Abs. 4 BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAOAnordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung
Die Zulassung wird für eine bestimmte Frist, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.