§ 2 SeeBewachV
Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wollen (Bewachungsunternehmen).
Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen: Dem Antrag ist ferner ein Unternehmensprofil beizufügen, das eine Beschreibung der Marktposition des Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen Sicherheit enthält.
eine Dokumentation der betrieblichen Organisation nach § 4 Absatz 1,
das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,
Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,
eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1,
die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12.
Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.