Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer und aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt.
eine in § 18 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht oder
eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung wissentlich begeht
Ebenso wird bestraft, wer eine in § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verbindung mit § 18 Absatz 5.
entgegen § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fischfang betreibt,
entgegen § 13 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 4 einen Fisch verbringt,
Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Verstoß gegen die in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen geltenden Vorschriften;
einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,
die Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 und die Zuordnung der Tatbestände im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.