§ 9 Abs. 2 Nr. 5 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
die bestandene praktische Prüfung, die nach der revierbezogenen Ausbildung durchgeführt wird, nachweisen.
§ 12 Abs. 5 SeeLAuFVPrüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 3
Nach Abschluss der Prüfung hat die Aufsichtsbehörde der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 6…
§ 5 Abs. 1 SeeLotsEigVVerordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen
Zur Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung und Erteilung des Seelotseignungszeugnisses bei festgestellter Seelotseignung ist befugt
§ 6 Abs. 6 Nr. 1 SeeLAuFVPraktische Ausbildung
Name der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters,
§ 3 Abs. 5 SeeLAuFVZulassung zur Ausbildung
Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können unter den in § 11 Absatz 3…