§ 23 Abs. 1 SeeLGDie Seelotsin und der Seelotse haben die Kapitänin oder den Kapitän bei der Führung des Schiffes zu beraten. Die Beratung kann auch von einem anderen Schiff…
§ 21 Abs. 1 SeeLGDie für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen üben ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.
§ 7 SeeLGWer den Beruf einer Seelotsin oder eines Seelotsen in einem Seelotsrevier ausüben will, bedarf einer Bestallung.
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SeeLGin den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen von Ärztinnen und Ärzten des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik…
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SeeLotsEigVVerordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen
Seelotsinnen und Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelotsreviere,