SeeLG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 SeeLGGesetz über das Seelotswesen · Zweiter Abschnitt, 2.§ 8 Wer den Beruf einer Seelotsin oder eines Seelotsen in einem Seelotsrevier ausüben will, bedarf einer Bestallung.§ 8