§ 42 Abs. 2 Nr. 1 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt oder eine Bestallung nach § 11 nachgewiesen wird,
Anlage 7 SeeLAuFVVerordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 33 - 34)
§ 43 Nr. 1 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
für einzelne Fahrtgebiete an den Grad des Befähigungszeugnisses geringere Anforderungen zu stellen,
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Seelotsinnen und Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und
§ 47 Abs. 2 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 auch für Seelotsinnen und Seelotsen außerhalb eines Seelotsreviers.