§ 11 Abs. 6 MeldDÜV NRWVerordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Meldeportal Behörden hat die Aufgabe:
§ 2 PortalVVerordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet
Das Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei
§ 2 Nr. 9 SeeSchMeldPortalGBegriffsbestimmungen
Nachrichteneingangeine von der empfangenden Stelle eingerichtete und betriebene elektronische Eingangsstelle für Meldungen, die über das Zentrale Meldeportal…
§ 4 Abs. 2 SeeSchMeldPortalGZuständigkeit, Erreichbarkeit
Informationen über die Erreichbarkeit des Meldeportals und über weitere zugelassene Systeme werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur…