§ 37 Abs. 2 BMGBundesmeldegesetz
Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Datenübertragung an andere Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, bedarf der…
Art. 27 32008D0615BESCHLUSS 2008/615/JI DES RATES vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden, Stellen und Gerichte verarbeitet werden, die für eine Aufgabe zur Förderung…
§ 2 Abs. 4 BMGBundesmeldegesetz
Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften…
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
den zuständigen Behörden übermittelt mit der Möglichkeit, dass sie diese Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit verarbeiten können,
§ 17 GVGEGEinführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.