Art. 27 32008D0615
Zuständige Behörden
Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden, Stellen und Gerichte verarbeitet werden, die für eine Aufgabe zur Förderung der in Artikel 26 genannten Zwecke zuständig sind. Insbesondere dürfen Daten nur nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des empfangenden Mitgliedstaats an andere Einheiten weitergegeben werden.