§ 6.34 Nr. 3 BinSchStrOBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug sowie ein Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, muss als Schallzeichen „einen langen Ton“ (Nebelzeichen)…
Regel 35 Nr. j) KVRInternationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See)
Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge braucht die obenerwähnten Signale nicht zu geben, muß dann aber mindestens alle 2 Minuten ein anderes kräftiges…
§ 6.33 Nr. 2 BinSchStrOBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug sowie ein Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, muss als Schallzeichen „einen langen Ton“ (Nebelzeichen)…
Anlage II SeeSchStrOSichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
II.1 Sichtzeichen II.2 Schallsignale Erläuterung zur Anlage II II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge
Regel 34 KVRInternationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See)
a) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muß ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach diesen Regeln das Manöver durch folgende Pfeifensignale…