§ 53 SeeSchStrO
Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal
(1)
Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet.
(2)
Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung und nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestelle festmachen.