§ 1 Abs. 2 SeeSpbootVGeltungsbereich
Diese Verordnung gilt außerdem für die in Absatz 1 genannten Wasserfahrzeuge, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben.
§ 14 Abs. 1 SeeSpbootVSicherheitszeugnis
Ein Wasserfahrzeug, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, unterliegt den Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September…
Art. 1 Abs. 3 Nr. 6 SN-10943Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Geltungsbereich dieser Verordnung finden die…
§ 14 Abs. 1 SächsSchiffVOSächsische Schifffahrtsverordnung
Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Geltungsbereich dieser Verordnung gilt die…
§ 1 Abs. 1 SeeArbGSeearbeitsgesetz
Dieses Gesetz regelt die Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord von Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen. Es gilt nicht für…