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Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Geltungsbereich dieser Verordnung gilt die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Abweichend von Absatz 1 lässt die Schifffahrtsbehörde Sportboote ohne Antriebsmaschine, die nicht unter Segel fahren, und deren Inbetriebnahme nur auf Gewässerflächen ohne durchgehenden Schiffsverkehr erfolgen soll, zur gewerbsmäßigen Vermietung zu, wenn der Vermieter nachweist, dass
das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik fahrtauglich und ein ausreichender Mindestfreibord gegeben ist und
die wasserbaulichen Anlagen am Sitz der Betriebsstätte Gewähr dafür bieten, dass ein gefahrloses Anbordkommen und Vonbordgehen gegeben ist.
Die Anzahl der zugelassenen Personen ist für jedes Sportboot festzusetzen. Die Zulassungen können mit Nebenbestimmungen, beispielsweise insbesondere über die Kennzeichnung der Boote, die Mindestfreibordmarkierung, die Pflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin und der Benutzer und Benutzerinnen, versehen werden. Die Gültigkeit der Zulassung kann auf eine Wassersportsaison begrenzt werden.
Die Vorschriften über die Charterbescheinigung nach § 9 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung gelten auf den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gewässern entsprechend.
das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird und nicht über ein gültiges…
Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach der…
Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Unterlagen zum Nachweis der Angaben nach den Absätzen 4 und 6 verlangen.
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Vorschriften über die Charterbescheinigung nach § 9 der…
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst: „§ 14 Vermietung von Sportbooten, Charterbescheinigung“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.