§ 3 Abs. 2 SeeUmwVerhVAnwendungsbereich
Das AFS-Übereinkommen, das Ballastwasser-Übereinkommen und das MARPOL-Übereinkommen, ausgenommen dessen Anlagen III und V, gelten auf den in Absatz 1 Nummer 1…
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii 32024L3099RICHTLINIE (EU) 2024/3099 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle (Text von Bedeutung für den EWR)
Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „l) das Internationale Übereinkommen von 2004 über die Kontrolle und das Management von Schiffsballastwasser und…
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SeeUmwVerhVBegriffsbestimmungen
Ballastwasser-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II…
Erwägungsgrund 24 32019L0883RICHTLINIE (EU) 2019/883 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Nach dem Internationalen Übereinkommen über die Kontrolle und das Management von Schiffsballastwasser und Sedimenten, das am 13. Februar 2004 durch die IMO…
§ 26 Abs. 1 SeeUmwVerhVAufgaben des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist Kontaktstelle für sämtliche Anfragen im Zusammenhang mit in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten.…