Art. 10 Abs. 3 32013R1257VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation für eine Laufzeit von höchstens drei…
Art. 9 Abs. 1 32013R1257VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Nach dem erfolgreichen Abschluss einer erstmaligen- oder einer Erneuerungsbesichtigung stellt die Verwaltung oder eine von ihr ermächtigte anerkannte…
Art. 17 Abs. 2 32013R1257VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Die gemäß Artikel 9 ausgestellte Inventarbescheinigung und Recyclingfähigkeitsbescheinigung sind in einer Amtssprache der ausstellenden Verwaltung abzufassen.…
Art. 3 Abs. 1 Nr. 22 32013R1257VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
„Recyclingfähigkeitsbescheinigung“ eine schiffsspezifische Bescheinigung, die nach Artikel 9 Absatz 9 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats…
Art. 9 Abs. 3 32009L0043RICHTLINIE 2009/43/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Zertifikat muss Folgendes enthalten: Die unter Buchstabe d angeführte Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.