Erwägungsgrund 10 32013R1257
Um Doppelarbeit zu vermeiden, ist es erforderlich, Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt für die Verbringung von Abfällen aus der Union mit Ausnahme bestimmter Kategorien von Abfällen, die einer anderen Regelung unterliegen. Nach der vorliegenden Verordnung sind die in ihren Geltungsbereich fallenden Schiffe während ihres gesamten Lebenszyklus zu kontrollieren; zugleich soll sichergestellt werden, dass das Recycling dieser Schiffe in umweltgerechter Weise erfolgt. Daher sollte festgelegt werden, dass Schiffe, die während ihres gesamten Lebenszyklus dem alternativen Kontrollsystem nach dieser Verordnung unterliegen, nicht der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen. Schiffe, die weder in den Anwendungsbereich des Hongkonger Übereinkommens noch in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, sowie alle an Bord eines Schiffes befindlichen Abfälle, bei denen es sich nicht um betriebsbedingt anfallende Abfälle handelt, sollten weiterhin der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen.