§ 30 SeeUmwVerhV
Übergangsvorschrift zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
(1)
Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, die sich auf die Zulassung des Recyclings von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen beziehen, sind in Verbindung mit den Vorschriften des Abschnitts 4a anzuwenden.