§ 22 Abs. 4 Nr. 6 OffshoreBergVBergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
im Bereich der Unterkünfte keine Rohrleitungen vorhanden sind, die beim Auftreten von Undichtheiten Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen;…
§ 112 Abs. 1 NRW-31721Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Leitungen, die durch mehrere Geschosse führen, müssen in Installationsschächten angeordnet werden. Elektroleitungen müssen in eigenen Installationsschächten…
Art. 13 31992L0091Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ NACH ARTIKEL 10 Vorbemerkung Die…
§ 15 Abs. 4 SeeUnterkunftsVSchlafräume
Die Schlafräume sind über der Ladelinie mittschiffs oder achtern anzuordnen. Ist in Einzelfällen eine Anordnung nach Satz 1 auf Grund der Größe, des Schiffstyps…
§ 21 Abs. 3 Nr. 5 SeeUnterkunftsVAusstattung und Gestaltung der sanitären Einrichtungen
die Abflussrohre müssen so eingerichtet sein, dass sie nicht leicht verstopfen, dass sie leicht gereinigt werden können und dass auch bei tiefen…