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Wer den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, hat vor Beginn des Baus der Berufsgenossenschaft alle erforderlichen Pläne und Unterlagen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen vorzulegen und die Zustimmung der Berufsgenossenschaft hierzu einzuholen. Aus den Plänen und Unterlagen müssen erkennbar sein Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen eines Schiffs wesentlich geändert werden sollen oder wenn ein Schiff von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt.
die vorgesehene Zahl der Besatzungsmitglieder,
das voraussichtliche Fahrtgebiet,
die Lage der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen an Bord,
die vorgesehene Verwendung jeden Raumes an Bord,
die Anordnung der Einrichtungsgegenstände in Wohn- und Schlafräumen,
die Art und Anordnung der Versorgungsanlagen für Belüftung, Beleuchtung, Heizung, Klima und Trinkwasser.
Bei der Bauausführung darf von den vorgelegten Plänen nur dann abgewichen werden, wenn die Berufsgenossenschaft der Abweichung zugestimmt hat.
Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für…
Maßnahmen zum Umbau oder Aufliegen von Seeschiffen, durch die diese Seeschiffe vorübergehend nicht benutzbar werden, bedürfen der Erlaubnis der…
im Falle wesentlicher baulicher Veränderungen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,
1Wer Häfen und Umschlageplätze, Anlegestellen an und Fähren auf schiffbaren Gewässern einrichten oder betreiben will, bedarf der Genehmigung des Ministeriums…
Schiffsbar oder Kiosk, soweit dies nicht mit nationalen, religiösen oder sozialen Gebräuchen im Widerspruch steht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.