§ 14 Abs. 2 SeeVersNachwGGesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 9 SeeVersNachwGGesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu…