SEFFV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 SEFFVInkrafttretenVerordnung über die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten § 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. § 2