§ 1 SEG
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
1.
Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,
2.
Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.
Dieses Gesetz gilt für
Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,
Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.