§ 136 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
In den Fällen des § 8 Absatz 2 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten einer weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Land zu tragen, das für die…
§ 113 Abs. 3 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
Für die Festsetzung nach § 8 Absatz 2 ist das Land zuständig, das über die Ansprüche aus dem letzten schädigenden Ereignis entscheidet.
§ 19 Abs. 2 IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf…
§ 120 Abs. 1 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 116 des Zehnten Buches gilt für den Übergang eines Anspruchs der oder des Berechtigten auf Ersatz eines Schadens auf den oder die jeweiligen Kostenträger der…
§ 46 Abs. 3 SBKGGesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) Vom 29. November 2006*
Die örtlich zuständigen Fachbehörden tragen die notwendigen Kosten des Einsatzes nach § 22 Absatz 2 sowie die hierdurch im Rahmen der §§ 25 und 41 entstehenden…