§ 83 SEG
Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt: Ist eine Rente nach § 72 oder § 78a des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 1 Absatz 1 der Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) kapitalisiert, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.
die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.
Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt: Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent erhöht. Wird an eine Witwe oder einen Witwer die Leistung nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3.
der Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes,
der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,
der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes sowie
die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.
Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, erhalten ab dem 1. Januar 2025 monatlich 125 Prozent dieser Geldleistungen. § 80 Absatz 4 und § 85 gelten nicht.
Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen unberücksichtigt. Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 erlöschen
bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes.
Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen dem Grunde nach wegfallen. Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich nicht, wenn die Voraussetzungen auf Grund einer Neufestsetzung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 86 wegfallen.
den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes sowie
den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,
Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Beträge werden jährlich nach § 13 angepasst.