Art. 1 Abs. 2 Buchst. c 32014L0033RICHTLINIE 2014/33/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
Anlage 1 GesBergVBergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3589)
§ 3 Abs. 1 SN-5160Landesseilbahngesetz
Seilbahnen im Sinne des § 1 sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, dass sie die grundlegenden Anforderungen gemäß…