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Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die der Personenbeförderung und dem öffentlichen Güterverkehr dienen.
Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und c bis g der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1, L 266 vom 30.9.2016, S. 8).
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von §§ 2, 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 12 und 13 für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs sinngemäß.
Diese Verordnung gilt für neue Seilbahnen, die zur Beförderung von Personen entworfen sind, für Änderungen von Seilbahnen, für die eine neue Genehmigung…
Dieses Gesetz gilt für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.
Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermittlung des historischen Eisenbahnwesens ausgerichtet ist, sowie für…
Dieses Gesetz gilt für die Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen), die Seilbahnen des öffentlichen Verkehrs und…
Diese Verordnung gilt für Seilbahnen im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S 402), zuletzt…
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.