Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Saarland. Im Übrigen findet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Saarländische Laufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Abschnitt II Laufbahnen 1. Mittlerer Dienst