§ 5 SFischG
Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.