§ 6 SFischG
Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbstständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben.
Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbstständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese.
Ein selbstständiges Fischereirecht gilt, sofern es nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es ist auch ohne Eintragung in das Grundbuch gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam. Der Fischereiberechtigte oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks kann die Eintragung ins Grundbuch oder Wasserbuch beantragen.
Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 findet § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Ein neues selbstständiges Fischereirecht darf nicht begründet werden.
Selbstständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Eintragung in das Grundbuch oder Wasserbuch nicht vorher beantragt wird. Dritter Abschnitt Übertragung und Aufhebung von Fischereirechten