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Windenergiegebiete im Sinne dieses Gesetzes sind Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen.
Im Übrigen ist § 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes entsprechend anzuwenden.