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Zur Erfüllung der Pflicht des Landes nach § 3 Absatz 1 und Absatz 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes werden die in der Anlage aufgeführten kommunalen Teilflächenziele festgelegt. Die kommunalen Planungsträger sind verpflichtet, den prozentualen Anteil der Fläche ihres Planungsraums für Windenergie an Land auszuweisen, der mindestens dem für ihren Planungsraum festgelegten kommunalen Teilflächenziel entspricht. Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die kommunalen Teilflächenziele nach der Anlage Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2030 mindestens die kommunalen Teilflächenziele nach der Anlage Spalte 2 auszuweisen. Die Größe der Gemeindefläche kann zum Zweck der Orientierung der Spalte 3 der Anlage entnommen werden.
Das kommunale Teilflächenziel für den Regionalverband Saarbrücken ersetzt die kommunalen Teilflächenziele der Gemeinden, die dem Regionalverband angehören.