§ 30 Abs. 2 WPflGWehrpflichtgesetz
Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird
§ 49 Abs. 2 SGFolgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
§ 56 Abs. 2 SGFolgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung…