§ 74 Nr. 2 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
§ 75 Abs. 1 Nr. 11 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3…
§ 76 Abs. 3 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach § 75 Absatz 1…
§ 12 Nr. 4 ResGGesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
durch den Verlust der Rechtsstellung einer Soldatin oder eines Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis entsprechend § 48 des Soldatengesetzes oder
§ 49 Abs. 2 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.