§ 30 Abs. 4 VerkSiGGesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
Verpflichtungen zu einer Dienst- oder Sachleistung nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundesleistungsgesetz oder nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz…
§ 2 Abs. 2 WPflGWehrpflichtgesetz
Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§ 16 Abs. 5 ArbPlSchGGesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst…
§ 58 Abs. 1 SGWehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.
§ 59 Abs. 3 Nr. 1 SGPersonenkreis
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und