Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.
Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.
Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt
während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
ohne die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder
aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne sie zu verlassen.
wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Absatz 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten,
Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zu einem Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten. Dies gilt nicht…
Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,
ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,
Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.