§ 17 Abs. 2a SGB 1Ausführung der Sozialleistungen
§ 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SächsAGSGBSächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
alle Leistungen gemäß § 101 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 7 Abs. 1 SGB IXSozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)
Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen…