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Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden: sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Hilfe zum Lebensunterhalt,
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
Hilfen zur Gesundheit,
(weggefallen)
Hilfe zur Pflege,
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
Hilfe in anderen Lebenslagen
Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.
Erstes KapitelAllgemeine Vorschriften§ 1Aufgabe der Sozialhilfe§ 2Nachrang der Sozialhilfe§ 3Träger der Sozialhilfe§ 4Zusammenarbeit§ 5Verhältnis zur freien…
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
Besondere Leistungen im Einzelfall,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
soziale Sicherung und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.