§ 105 SGB 3
Höhe
Das Kurzarbeitergeld beträgt der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
2.
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent