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Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder
die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen die oder der Arbeitslose…
sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben,
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
arbeitslos ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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