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Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten,
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
das Arbeitsverhältnis beendet ist und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
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