Art. 9 Abs. 4 Buchst. d 32026D1283BESCHLUSS (EU) 2026/1283 DER KOMMISSION vom 9. Juni 2026 zur Schaffung der Batterie-Booster-Fazilität und als Finanzierungsbeschluss für 2026 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Rückzahlungen erfolgen zu gleichen Teilen jährlich über einen Zeitraum von sechs Jahren. Als Teil der Darlehensvereinbarung kann sich ein Endempfänger…
§ 214 Abs. 2 SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und soweit sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der…
§ 6 Abs. 2 FPfZGGesetz über die Familienpflegezeit
Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der auf das Ende der Förderung der Freistellung nach § 3 Absatz 1 folgt. Das Bundesamt für Familie und…
§ 13b Abs. 4 AFBGGesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entscheidet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt für…
§ 14 Abs. 1 AFBGGesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der Darlehensrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld eines…