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Nach Bewertung der Vorschläge kann die Kommission gemäß Artikel 8 eine Darlehensvereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) mit den von der Fazilität ausgewählten Endempfängern der Unterstützung abschließen. In der Vereinbarung werden die Rechte und Pflichten des Endempfängers und der Kommission gemäß den in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen festgelegt.
In der Vereinbarung wird mindestens Folgendes festgelegt:
Etappenziele im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Fortschritt des Projekts, maximale Laufzeit des Darlehens, Zeitplan für die Rückzahlungen, Bedingungen für die Rangfolge des Darlehens (z. B. Nachrangigkeits- oder Laufzeitvereinbarungen) sowie anwendbare vertragliche Rechtsbehelfe im Falle eines Verstoßes;
spezifische Regelungen für die Verwaltung, Berichterstattung und Prüfung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel, einschließlich Anforderungen an die regelmäßige Berichterstattung des Endempfängers an die Kommission über die Fortschritte des Projekts sowie Anforderungen bezüglich der Angabe der Herkunft der Mittel;
Anforderungen im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Tätigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.
Mit der Vereinbarung wird sichergestellt, dass die in Artikel 129 der Haushaltsordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.
Darüber hinaus ist in den in Absatz 2 genannten Bestimmungen der Vereinbarung mindestens Folgendes festgelegt:
Etappenziele im Zusammenhang mit den Fortschritten bei der Umsetzung des Geschäftsplans sind eine Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehen.
Die Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 10 Jahre ab Unterzeichnung der Vereinbarung. Die Kommission kann die maximale Laufzeit des Darlehens durch eine Änderung der Darlehensvereinbarung im Zusammenhang mit einer finanziellen Umstrukturierung des Projekts über zehn Jahre hinaus verlängern.
Die Rückzahlungen beginnen spätestens am Ende der Anlaufphase oder 48 Monate nach Unterzeichnung der Darlehensvereinbarung, je nachdem, was zuerst eintritt.
Die Rückzahlungen erfolgen zu gleichen Teilen jährlich über einen Zeitraum von sechs Jahren. Als Teil der Darlehensvereinbarung kann sich ein Endempfänger jedoch dafür entscheiden, den Zeitplan für die einzelnen Rückzahlungen innerhalb einer maximalen Gesamtlaufzeit von zehn Jahren nach hinten zu verschieben. Diese Stundungen unterliegen einem Marktzinssatz, der in der Darlehensvereinbarung festzulegen ist.
Die laufzeitbezogene Rangfolge kann zwischen der Kommission und dem Endempfänger bei der Ausarbeitung der Vereinbarung festgelegt werden, um der bestehenden Finanzstruktur der einzelnen Projekte Rechnung zu tragen.
Wenn der Endempfänger die Produktion im Rahmen des Projekts einstellt und innerhalb von 12 Monaten nach Einstellung der Produktion die Produktion von Batteriezellen an einem Standort außerhalb des EWR aufnimmt, kommen geeignete vertragliche Rechtsbehelfe zur Anwendung.
Die Kommission schließt mit dem Begünstigten eine Darlehensvereinbarung. In der Darlehensvereinbarung werden der Darlehenshöchstbetrag, der…
Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der der Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, so schließt…
Die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 enthalten Bestimmungen,
Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Darlehensvereinbarung enthält Bestimmungen,
Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Darlehensvereinbarung hat Bestimmungen zu enthalten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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