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Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,
Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten Buches Auskünfte für Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Siebten Buches erteilen müssen, können dieser Pflicht durch…
Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis…
Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). Bei der Datenübertragung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.