§ 156 SGB 6
Der Sozialbeirat besteht aus Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
vier Vertretern der Versicherten,
vier Vertretern der Arbeitgeber,
einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.
vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und
vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter
Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.