§ 160 SGB 6
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen.
1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen